Diese mit Spannung erwartete Leistung, die Familien zum Jahresende erfreuen wird, ist der berühmte Weihnachtszuschuss, auch bekannt als die „ Sonderzulage zum Jahresende “. Dieser Zuschuss wurde 1998 von der Regierung von Lionel Jospin eingeführt und bietet Unterstützung für Menschen, die nur die Mindestsozialleistungen beziehen.
Wie hoch ist diese Weihnachtsprämie?
Der Weihnachtszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, deren Höhe je nach Haushalt variiert. Die Höhe dieser Sozialleistung hängt nämlich von Ihrer Familiensituation ab. Die Zusammensetzung Ihres Haushalts und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder werden bei der Prüfung Ihres Anspruchs auf diesen Zuschuss berücksichtigt, dessen Höhe seit fast sechs Jahren unverändert ist. Für eine alleinstehende Person ohne Kinder beträgt der Mindestbetrag genau 152,45 €. Für ein Paar erhöht sich die Unterstützung auf 228,67 €. Mit der Geburt eines Kindes steigt der Zuschuss geringfügig auf 274,41 € . Ab fünf Kindern beträgt diese Unterstützung mindestens 503,09 € , zuzüglich 60,98 € für jedes weitere Kind.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Hilfe am Jahresende erhalten zu können?
Um die Weihnachtsprämie zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese finanzielle Unterstützung wird nicht allen gewährt, sondern nur Empfängern des Aktiven Solidaritätseinkommens (RSA), Empfängern des RSA und des Aktivitätsbonus (prime d’activité) , deren Haushaltseinkommen den RSA-Grundbetrag nicht übersteigt, sowie Empfängern der Speziellen Solidaritätsbeihilfe (ASS). Auch beim französischen Arbeitsamt (Pôle emploi) registrierte Personen können diese Prämie erhalten, sofern sie entweder Unterstützung bei der Unternehmensgründung (Aide à la création d’entreprise), eine vom Arbeitsamt gezahlte Ausbildungsvergütung, die Altersversorgungsbeihilfe (AER), den pauschalen Wiedereingliederungsbonus oder den Übergangsbonus für Solidarität beziehen. Die französische Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für den Erhalt der Weihnachtsprämie.
Wann wird dieser Bonus an die Berechtigten ausgezahlt?
Wer Anspruch auf die Weihnachtsprämie hat, muss nicht lange darauf warten. Die Prämie wird nämlich Ende des Jahres, wenige Tage vor Weihnachten, am 15. Dezember ausgezahlt.
Macrons Weihnachtsbonus
Wenn Sie keinen Anspruch auf die CAF-Weihnachtsprämie haben, können Sie möglicherweise die Macron-Weihnachtsprämie in Anspruch nehmen. Diese wurde 2018 eingeführt und ermöglicht es Arbeitgebern, Mitarbeitern mit einem Verdienst von weniger als dem Dreifachen des Mindestlohns eine einmalige, steuerfreie Prämie zu zahlen, die von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Die Prämie kann bis zu 1.000 € betragen.